Wo wir mitarbeiten

Arbeitsgemeinschaft § 78 KJHG

Die Jugendhilfeplanung

Als Fachplanung liegt die Aufgabe der Jugendhilfeplanung in der Entwicklung von Strategien zur Lösung der komplexen Aufgaben der Jugendhilfe. Hierzu gehören quantitative und qualitative Bedarfs- und Bestandsanalysen, Sozialraum- und Zielgruppenanalysen, differenzierte Bewertungen der IST-Situation, Entwicklung von Lösungsstrategien und Handlungsalternativen sowie konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung und Qualifizierung der Angebote der Jugendhilfe (operative Planung). Jugendhilfeplanung versteht sich auf dieser operativen Ebene als eine integrierte, auf verschiedene Zielgruppen bezogene, am Bedarf und den gesetzlichen Vorgaben orientierte, integrierte Fachplanung, die sowohl den Ansprüchen politischer Planung als auch den Ansprüchen präventiver, lebensweltorientierter und dezentraler Jugendhilfe gerecht werden muss.

Im Rahmen des Qualitätsmanagements konzentriert sich Jugendhilfeplanung auf die Umsetzung aktueller fachlicher Standards in allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe. Hierzu gehört u.a. die Entwicklung von zielgerichteten Konzepten zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, die Planung und Implementierung von qualifizierten Systemen der Berichterstattung, die Durchführung sozialwissenschaftlicher Analysen sowie die je nach Handlungsfeld der Jugendhilfe erforderliche Datenaufbereitung und -auswertung. Jugendhilfeplanung ist insoweit auch ein Instrument zur Steuerung der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe mittels eines systematischen Einsatzes von Instrumenten der Qualitätssicherung.

Planungsbeteiligte (AG § 78 KJHG)

Im Rahmen der Planungsverantwortung (§ 80 SGB VIII) sind die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen, andere örtliche und überörtliche Planungen sollen möglichst mit der Jugendhilfeplanung abgestimmt werden und die Planungen sollen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. Zudem hat sich der Jugendhilfeausschuss mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung zu befassen (§ 71 SGB VIII).

Jugendhilfeplanung hat somit die Aufgabe, die stetige Weiterentwicklung und Qualifizierung einer effektiven und effizienten Jugendhilfe mittels geeigneter Beteiligungsstrukturen und Willensbildungsprozessen, auf unterschiedlichen Ebenen inhaltlich und organisatorisch voranzutreiben.

Im Sinne einer fachlichen Willensbildung sind die Fachkräfte der Jugendhilfe in eine kritische Beschreibung und Betrachtung der Aufgaben einzubeziehen. Auf der Basis der fachlich zu erfüllenden Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe beteiligen sich die Fachkräfte an den jeweils notwendigen Bestandserhebungen, Bedarfsermitt-lungen, Maßnahmeplanungen und zeigen auf dieser Grundlage fachlich begründete Entwicklungslinien für die Jugendhilfe auf. Dabei sind die Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen und ihrer Familien angemessen zu berücksichtigen.

Im Sinne einer fachpolitischen Willensbildung erfolgt die notwendige Abstimmung zwischen dem öffentlichem Träger und den freien Trägern der Jugendhilfe (§ 78 SGB VIII). In diesem Prozess sind die komplexen fachlichen Aufgaben der Jugendhilfe auf der Basis der fachlichen Willensbildung gemeinsam zu bewerten und in den Kontext einer zielgerichteten und effektiven Jugendhilfeentwicklung zu stellen. Hierbei sind auch die Fragen nach notwendigen Strukturen und Organisationsformen sowie Kooperationen und Absprachen zwischen den verschiedenen Trägern zu berücksichtigen.

Folgende Stellungnahmen haben wir abgegeben: