Über uns

Satzung

S A T Z U N G

für den

„Kreisjugendring Olpe“

 

Präambel

(1)             Die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände und -einrichtungen haben sich zu einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft unter den Namen „Kreisjugendring Olpe" zusammengeschlossen, um der Jugend zu dienen und um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern.

 

(2)             Der Kreisjugendring beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der angeschlossenen Verbände.

 Artikel 1

Der Kreisjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Kreisjugendringes Olpe ist die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege der Jugendkultur, des sozialen Miteinanders, der Förderung der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit, der Begleitung der Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Anerkennung des Ehrenamtes.

Der Zweck wird weiter verwirklicht u.a. durch die Förderung der politischen Willensbildung, der Förderung der Zusammenarbeit der Jugendverbände, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Politik für die Belange der Jugend sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendhilfe.

 

Artikel 2

Der Kreisjugendring Olpe ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 3

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Olpe ist

 

(1)             Die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und der in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte, sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.

 

(2)             Nachweis des Vorhandenseins von Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinschaft oder der Organisationen im Kreis Olpe.

 

(3)             Der Satzungszweck der Gemeinschaft oder Organisation ist dabei die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

 

(4)             Jugendabteilungen von Erwachsenenverbänden können dem Kreisjugendring angehören, wenn sie umfassende Jugendpflege nach eigener Ordnung betreiben.

 

(5)             Jugendorganisationen und -verbände, die Mitglieder eines Spitzenverbandes auf Kreisebene oder vergleichbarer Ebene sind, können nicht selbständig Mitglied des Kreisjugendringes sein.

 

(6)             Die Arbeitsgemeinschaft der ‚Offenen Türen’ und ‚Kleinen Offenen Türen’ kann dem Kreisjugendring als Mitglied angehören.
Bestehen mehrere Arbeitsgemeinschaften, können sich die Arbeitsgemeinschaften untereinander auf einen Sprecher im Hauptausschuss einigen, der je nach Vereinbarung auch wechseln kann.

 

(7)             Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen.

 

Aufnahme / Austritt / Ausschluss aus dem Kreisjugendring Olpe

(1)             Die Aufnahme in den Kreisjugendring muss von dem satzungsgemäß zuständigen Organ der antragsstellenden Organisation schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung.

 

(2)             Der Antrag auf Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gestellt werden. Er ist durch das satzungsgemäß zuständige Organ dem Vorsitzenden des Kreisjugendringes schriftlich zu erklären.

 

(3)             Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Das betroffene Mitglied ist zu dem Antrag zu hören. Gründe für den Ausschluss definieren sich aus der Nichtbeachtung der in den Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kreisjugendring (Artikel 3 – Aufnahme) definierten Kriterien.

 

Artikel 4

Organe

Die Organe des Kreisjugendringes sind:

(1)             Die Vollversammlung (VV),

(2)             der Hauptausschuss (HA),

(3)             der Vorstand (Vd).

 

Artikel 5

Vollversammlung

(1)             Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder sowie dem Vorstand. Die Zahl der auf die Mitglieder entfallenden Delegierten wird vom Hauptausschuss festgelegt und kann auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstandes überprüft werden.

 

(2)             Zur Vollversammlung können durch den Vorstand Gäste eingeladen werden.

(3)             Die Sitzungen der Vollversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.

 

(4)             Die Vollversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes jährlich im ersten Quartal des darauffolgenden Jahres mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zusammen. Die Einladung erfolgt über die regionale Presse sowie über die sozialen Netzwerke des Kreisjugendringes. Unbeschadet erhalten die Mitglieder des Hauptausschusses eine schriftliche Einladung.

 

(5)             Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt. Zuständig für die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Die außerordentliche Vollversammlung muss spätestens in einen Zeitraum von sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen.

 

(6)             Anträge der Mitglieder müssen sechs Wochen vor Beginn der Vollversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

(7)             Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder 1/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, wird mit 14tägiger Ladungsfrist eine neue Vollversammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

(8)             Per Akklamation wird zu Beginn der Vollversammlung festgelegt, welcher Mitgliedsverband das Protokoll mitzeichnet.

(9)             Der Vorstand gibt bei der ordentlichen Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht (einschließlich der Arbeitskreise) über die Arbeit des vergangenen Jahres vor. Der Kassierer oder ein durch ihn benannten Vertreter legt den Kassenbericht vor.

 

(10)        Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Vollversammlung des Kreisjugendringes gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

(11)        Die Vollversammlung berät und beschließt die Planung (einschl. Finanzplan) und beauftragt den Vorstand mit der Durchführung der Arbeit.

 

(12)        Der Vollversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, der in geheimer Wahl für 3 Jahre gewählt wird. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer werden gemeinsam gewählt, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigter Delegierter fordert geheime und getrennte Wahl.

 

(13)        Bei Wahlen müssen die Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang angesetzt. Bei einem dritten Wahlgang genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im 3. Wahlgang entscheidet dann das Los.

 

(14)        Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

 

(15)        Die Vollversammlung gibt sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung, welche durch den Hauptausschuss angepasst werden kann.

 

Artikel 6

Hauptausschuss

(1)             Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand und je einem von den Mitgliedern benannten Sprecher und/oder Stellvertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(2)             Gäste können zu den Sitzungen des Hauptausschusses eingeladen werden und haben in ihm beratende Stimme.

 

(3)             Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung zum Hauptausschuss erfolgt mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen mit Nennung der Tagesordnung.

 

(4)             Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:

 

a)            Vorbereitung der Vollversammlung,

b)           Überwachung der Beschlüsse der Vollversammlung

c)            Vorbereitung der Wahl des Vorstandes durch die nicht dem Vorstand angehörenden Sprecher der Mitglieder,

d)           Beratung des Vorstandes

e)            Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Projekten

 

(5)             Der Hauptausschuss entscheidet in dringenden Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Dringlichkeitsbeschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist der Vollversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(6)             Über die Ergebnisse der Hauptausschusssitzung wird eine Niederschrift erstellt, die den Mitglieder zugestellt und in der nächsten Sitzung genehmigt wird.

 

Artikel 7

Vorstand

(1)             Der Vorstand führt die satzungsgemäßen Geschäfte. Er vertritt den Kreisjugendring gegenüber der Öffentlichkeit.

 

(2)             Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu drei Beisitzern.

 

(3)             Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzender sowie der Kassierer. Der Stellvertretende Vorsitzende kann in Personalunion Schriftführer sein.

 

(4)             Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, handelt im Auftrage der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes.

 

(5)             Die Niederschriften der Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes werden durch ein Vorstandsmitglied gefertigt.

 

Artikel 8

Arbeitskreise

(1)             Zur Erledigung bestimmter Sonderaufgaben können von der Vollversammlung oder vom Hauptausschuss Arbeitskreise (AK) gebildet werden.

 

(2)             In die Arbeitskreise können beratende Personen berufen werden.

 

(3)             In jedem Arbeitskreis ist ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Im Arbeitskreis kann ein Vorsitz gebildet werden.

 

(4)             Der Aufgabenbereich des Arbeitskreises ist vom Hauptausschuss möglichst genau festzulegen.

 

(5)             Der Vorsitzende des Arbeitskreises hat den Vorstand des Kreisjugendringes die Arbeitsergebnisse vorzutragen. Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

 

Artikel 9

Satzungsänderung

(1)             Ein Antrag auf Satzungsänderung muss beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden und von wenigstens 2 Mitgliedern, die im Hauptausschuss vertreten sind, unterzeichnet sein.

 

(2)             Er kann von der Vollversammlung frühestens sechs Wochen nach Zustellung an die Mitglieder beraten werden.

 

(3)             Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

 

Artikel 10

Mittel des Kreisjugendringes Olpe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Artikel 11

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Kreisjugendringes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Artikel 12

Geschäftsführung

Gemäß Fachplan „Kinder- und Jugendarbeit“ des Kreises Olpe stell der Kreis Olpe, zur Entlastung der ehrenamtlichen Arbeit des Kreisjugendringes und zur Übernahme von administrativen Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungsfachkraft des mittleren Dienstes mit dem Stellenumfang von 20% einer Vollzeitstelle zur Verfügung.

  

Artikel 14

Auflösung

(1)             Die Auflösung des Kreisjugendringes kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Delegierten erfolgen.

 

(2)             Die Einberufung einer solchen Vollversammlung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen erfolgen, nachdem ein schriftlich begründeter Antrag auf Auflösung des Kreisjugendringes allen Mitgliedern zugestellt ist.

 

(3)             Der Antrag muss von wenigstens 1/3 Mitgliedern gestellt sein.

 

(4)             Bei Auflösung des Kreisjugendringes Olpe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Kreisjugendringes Olpe an den Kreis Olpe über, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.  

 

Genehmigt und verabschiedet von der Vollversammlung am 14.12.2017