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Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe

Der Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist im Gefüge der kommunalen Ausschüsse eine Sonderkonstruktion.Teil des Jugendamtes, er bildet also mit der Verwaltung des Jugendamtes zusammen das Amt. Zum anderen ist seine Zusammensetzung gesondert geregelt und unterscheidet sich dadurch von den übrigen Ausschüssen eines kommunalen Parlamentes.

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses (JHA) wird in § 71 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Dort wird vorgeschrieben, dass drei Fünftel seiner Mitglieder sich aus der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählten Männern und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, rekrutieren. Zu zwei Fünftel soll der Ausschuss aus Männern und Frauen bestehen, die von den anerkannten (s. § 75 SGB VIII) freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen und von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Dabei sollen die Vorschläge der Jugend- und Wohlfahrtsverbände angemessen berücksichtigt werden.Die freien Träger müssen im Einzugsbereich des öffentlichen Trägers wirken.

Die Rechte des Ausschusses

Die Stellung des Ausschusses ist nicht nur strukturell durch die Zweigliedrigkeit eine Besondere, sondern sie wird auch durch die Ausstattung mit besonderen Rechten gestärkt. Um das zu verdeutlichen, sollen die wesentlichen Rechte des Ausschusses im folgenden kurz dargestellt werden. Die rechtliche Situation kann man in Anhörungs- Beratungs-, Antrags- und Beschlussrechte unterteilen.

  • Das Anhörungsrecht (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) bestimmt, dass der JHA vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe angehört werden soll. Soll-Bestimmungen können nur in begründeten Ausnahmefällen übergangen werden. Mit dieser Regelung wird ebenfalls der Wert, den Jugendhilfe im Gemeinwesen haben sollte, hervorgehoben. Bei der Einstellung einer neuen Jugendamtsleiterin oder eines -leiters soll ebenfalls der JHA gehört werden.
  • Das Beratungs- oder Befassungsrecht besagt, dass sich der JHA mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen kann (§ 71 Abs. 2). Damit wird der JHA zum zentralen Beratungsgremium in Sachen kommunaler Jugend- und Jugendhilfepolitik. Als Beratungsgegenstände nennt das Gesetz insbesondere (d.h. nicht ausschließlich) die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien... die Jugendhilfeplanung und die Förderung der freien Jugendhilfe.
  • Das Antragsrecht (71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) besagt, dass der Ausschuss sich direkt mit Anträgen an den Rat oder den Kreistag (Vertretungskörperschaft) wenden kann. Dadurch können Anträge eingebracht werden, obwohl sie bereits z.B. vom Hauptausschuss abgelehnt worden sind. Andererseits kann der JHA "auf Angelegenheiten Einfluss nehmen.

vergleiche: http://www.lwl.org/lja-download/pdf/PETER_Jugendhilfeausschuss_Vorbild.pdf

Folgende Stellungnahmen haben wir abgegeben: